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BRGE I Nr. 0153/2018

Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Vorsorgliches Nutzungsverbot.

Zh Baurekursgericht · 2018-10-19 · Deutsch ZH

Strittig war das von einem Anwohner bei der Bausektion der Stadt Zürich beantragte vorsorgliche Nutzungsverbot betreffend die Skateranlage unter der Kornhausbrücke im Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden. Das Baurekursgericht bestätigte die Abweisung des Gesuchs durch die Bausektion der Stadt Zürich und damit den einstweiligen Fortbestand der Skateranlage. Entscheidrelevant war einerseits, dass der von der Skateranlage emittierte Lärm von der Liegenschaft des Anwohners aus nur in geringer Lautstärke wahrzunehmen ist, womit insoweit keine besonders schwere Beeinträchtigung vorliegt. Das konnte das Baurekursgericht anlässlich eines Augenscheins feststellen. Andererseits kann der für die Regelung der Benützung des Quartierplatzes zuständigen Stadt Zürich trotz der unbestrittenen baurechtlichen Bewilligungspflicht für eine solche Skateranlage keine Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht vorgeworfen werden, weshalb eine Verantwortlichkeit als sogenannter Zustandsstörer ausser Betracht fällt. Ein Gemeinwesen ist bei der Regelung der Benützung des öffentlichen Grundes durch die Allgemeinheit zu einer Abwägung der Interessen verpflichtet, welche hier nicht rechtswidrig vorgenommen wurde. Von diesem Rekursentscheid über das vorsorglich beantragte Nutzungsverbot nicht betroffen ist das hängige Rekursverfahren vom 20. August 2018, welche sich gegen die kommunale Baubewilligung vom 10. Juli 2018 betreffend die Neugestaltung des streitbetroffenen Areals samt Skateranlage richtet.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich

E. 2 Zur Durchsetzung des Benützungsverbotes im Sinne von Ziffer 1 hier- vor sei der Betreiberschaft (Grünstadt Zürich) zu befehlen, die Einhal- tung mit baulichen Massnahmen abzusichern, namentlich indem sie die einzelnen Elemente entfernt und irgendwo zwischenlagert, unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.

E. 2.1 Die Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich (im Folgenden: Grün Stadt Zürich) be- streitet die Legitimation des Rekurrenten und beantragt zunächst, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Die rekurrentische Liegenschaft [….] grenze nicht [….] an die Parzelle Kat.-Nr. UN 4756 an [….]. Der Lärm der [….] strit- tigen Einrichtungen werde angesichts der vielbefahrenen Kornhausbrücke und der oberhalb liegenden Kreuzung Kornhausstrasse/Rousseaustrasse vom Verkehrslärm überdeckt. Grün Stadt Zürich weist ausserdem darauf hin, dass die [….] strittigen Einrichtungen nicht von Grün Stadt Zürich auf- gestellt worden seien. Die Skate-Rampen seien organisch gewachsen bzw. von den Benützern des öffentlichen Grundes angeordnet worden. Dabei wird auf das von Grün Stadt Zürich angestrengte baurechtliche Bewilli- gungsverfahren betreffend die Um- und Neugestaltung der Skate- Einrichtungen verwiesen, in welchem mit Datum vom 10. Juli 2018 die bau- rechtliche Bewilligung für eine Skate-Anlage erteilt wurde (Entscheid Nr. 1089/18 der Bausektion der Stadt Zürich; betreffend diesen Entscheid ist beim Baurekursgericht unter der G.-Nr. R1S.2018.05088 ein Rekursver- fahren hängig).

E. 2.2 Zum Rekurs ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) be- rechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. § 338a PBG umschreibt die Rechtsmittellegitimation bei der Anfechtung von Anordnun- gen, die in Anwendung des Raumplanungsgesetzes (RPG), des Umwelt- schutzgesetzes (USG) oder des PBG ergangen sind (vgl. § 329 Abs. 1 PBG; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff., auch zum Folgenden). Dieselben Grundla- gen sind vorauszusetzen, wenn der Erlass vorsorglicher Massnahmen (§ 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) durch die Baubehörden und die Beurteilung der entsprechenden Entscheide durch die für das bau- rechtliche Verfahren vorgesehenen Rechtsmittelinstanz – vorliegend: das Baurekursgericht – infrage steht. Hinzu kommen die besonderen Voraus- setzungen für die Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Mass- nahmen. Die Rekurslegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. R1S.2018.05047 Seite 4

E. 2.3 Die Bestimmung von § 338a PBG verlangt im Einzelnen zunächst eine be- sondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft de- rer der Rekurrent stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Anordnung betroffen ist. Der Rekurrent muss demnach über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück bzw. den dort vorgesehenen Bauten und Anlagen verfügen. Diese Raum- beziehung ergibt sich nicht allein aus der in Metern gemessenen Distanz zum Baugrundstück. Die Distanz ist aber als Kriterium zu beachten. Dane- ben sind auch weitere Umstände wie etwa eine allfällige Hanglage oder gegebenenfalls eine Sichtverbindung zu berücksichtigen. Die hinreichend enge Raumbeziehung kann namentlich dann zu bejahen sein, wenn das Grundstück des Rekurrenten unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger von diesem getrennt ist. Ob eine legitimationsbegründend enge Raumbeziehung gegeben ist, hängt auch von der Art der geltend gemachten oder sich sonst aus den Akten er- gebenden Einwirkungen auf das rekurrentische Grundstück ab. So vermö- gen sich etwa Schattenwurf oder Lichtentzug nur bei verhältnismässig en- ger Nachbarschaft auszuwirken, während von Grossanlagen ausgehende Immissionen sehr weit reichen können. In solchen Fällen kann auch eine Vielzahl von Grundstücken bzw. Personen betroffen sein, ohne dass diese deswegen als – nicht legitimierte – Allgemeinheit zu betrachten wären. Un- erheblich ist, ob die zur Betroffenheit führenden Einwirkungen rechtswidrig bzw. Gegenstand der materiell-rechtlichen Rügen sind oder nicht.

E. 2.4 Beim Rekurrenten handelt es sich um den Eigentümer [….] einer Liegen- schaft [….] in der Umgebung der strittigen Anlage. Die Berechtigung an der Liegenschaft ist damit ohne weiteres genüglich nachgewiesen. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins sind die von der Benutzung der aktuell bestehenden Skate-Rampen ausgehenden Lärmemissionen von der rekurrentischen Liegenschaft aus [….] wahrnehmbar. Die zum Ergebnis des Augenscheins von Grün Stadt Zürich erhobenen Bestreitungen sind unbehelflich. Die Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts hat [….] im Bereich der rekurrentischen Liegenschaft zweifelsfrei Geräusche von Skateboards wahrgenommen. Die Ergebnisse des Augenscheins wur- den entsprechend protokolliert. Ein Anspruch auf Befragung sämtlicher am R1S.2018.05047 Seite 5

Augenschein vom 16. August 2018 anwesenden Personen zu ihren Wahr- nehmungen – mithin ein Anspruch auf Beweiserhebungen zum bereits er- hobenen Beweisergebnis – besteht nicht. Ergänzende Beweiserhebungen sind, zumal im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men, nicht angezeigt. Die legitimationsbegründende Nähebeziehung des Rekurrenten zum Streitgegenstand besteht angesichts der Wahrnehmbar- keit der Lärmimmissionen ohne weiteres.

E. 2.5 Angesichts des besonders gelagerten Sachverhalts besonders zu prüfen ist die sachliche Zuständigkeit des Baurekursgerichts. Diese erstreckt sich gemäss § 329 Abs. 1 PBG im Wesentlichen auf raumplanungs-, bau- und umweltrechtliche Angelegenheiten. Für die Bewilligung von Veranstaltun- gen und weiterer Aktivitäten im öffentlichen Raum ist die Zuständigkeit des Baurekursgerichts – grundsätzlich – erst gegeben, wenn diese unter die baurechtliche Bewilligungspflicht fallen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19b Rz. 82). Im bundesrechtlichen Sinn gelten als "Bauten und Anlagen" jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu be- einflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allge- meinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c, mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde mithin er- möglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungs- ordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu beurteilen. Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Die- se Voraussetzungen sind jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn sie für ein die Orts- oder Regionalplanung erhebliches Ausmass annehmen (BGE 139 II 134, E. 5.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung im Einzelfall spielt eine Rolle, ob sich die Art der Nutzung von der ständig praktizierten R1S.2018.05047 Seite 6

Nutzung des beanspruchten Raumes unterscheidet; von Bedeutung ist namentlich, ob die Nutzung als bereits von einem vorgängigen baurechtli- chen Bewilligungsentscheid umfasst gelten kann (BRGE I Nr. 0112/2011 in BEZ 2011 Nr. 62, E. 7.2.5). Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem in VB.2003.00216 beurteilten einer Anlage mit verschiedenen Sport- und Freizeiteinrichtungen vergleichbar (VB.2003.00216 in BEZ 2004 Nr. 10, E. 3a). Die von der Anlage ausgehen- den Emissionen sind dem Betrieb der Anlage zuzurechnen und unterstehen damit dem Lärmschutzrecht des USG (Art. 7 Abs. 1 USG). Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage die- nen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt (Art. 4 Abs. 4 der Lärmschutzverordnung [LSV]). Infolge dieser Anknüpfung spielt das nach den Ergebnissen des Augenscheins teilweise Fehlen einer festen Verbindung der Skate-Rampen mit dem Untergrund keine Rolle. Die Beur- teilung der mit den mobilen Geräten und Maschinen verbundenen Emissio- nen nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften obliegt den Baubehörden (VB.2003.00216 in BEZ 2004 Nr. 10, E. 3b). Dass Grün Stadt Zürich die Erstellung der Skate-Rampen nicht selbst initiierte, kann für die Frage der baurechtlichen Bewilligungspflicht nicht von Bedeutung sein. Das Baurekursgericht ist zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids sach- lich jedenfalls zuständig.

E. 2.6 Da die Prozessvoraussetzungen unter allen Titeln erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

E. 3 Einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid sei die auf- schiebende Wirkung zu entziehen.

E. 3.1 Im Fall nicht bewilligter baulicher Massnahmen können durch die zuständi- ge Baubehörde vor oder während des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Abs. 1 VRG unter bestimmen Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnah- men setzt zunächst Dringlichkeit voraus. Diese ist gegeben, wenn der En- dentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels zu dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private Interessen vor R1S.2018.05047 Seite 7

schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Ferner müssen die Massnahmen geeignet und erforderlich sein, um diese Interes- sen zu schützen. Erscheinen wichtige öffentliche oder private Interessen als gefährdet, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge einer solchen Massnahme zu befürchtenden Nachteile. Wer die Anordnung vorsorglicher Massnah- men verlangt, hat im entsprechenden Antrag die für den Erlass einer vor- sorglichen Massnahme sprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu ma- chen. Aufgrund der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen und des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzier- ten Prüfungsmassstab; es erfolgt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im Rechtsmit- telverfahren (zum Ganzen VB.2017.00418 vom 31. August 2017, E. 4.1 und E. 4.2 sowie Kiener, § 6 Rz. 16, 22 und 31).

E. 3.2 Die [….] strittigen Skate-Rampen stellen ein Teilelement der auf der Parzel- le Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Freizeitanlage bzw. der Nut- zung des Quartierplatzes dar. Da gemäss dem – erwähnten und ebenfalls angefochtenen – erstinstanzlichen Bewilligungsentscheid Nr. 1089/18 vom

10. Juli 2018 (Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2018.05088) eine Um- und Neugestaltung vorgesehen ist, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer vorzeitigen Baufreigabe nicht. Nicht relevant sein kann sodann, ob die Voraussetzungen für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren vorliegen. Die vorzeitige Realisierung der dem Bewil- ligungsentscheid Nr. 1089/18 zugrundeliegenden Anlage ist vonseiten Grün Stadt Zürich nicht vorgesehen.

E. 3.3 Unter dem Titel von § 6 VRG relevant ist einzig, ob die aktuelle und bis zum Abschluss des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. B18.00037.01 weiter fort- bestehende Beeinträchtigung des Rekurrenten durch die Lärmimmissionen der bestehenden Skate-Rampen den Erlass eines vorsorglichen Nutzungs- verbots rechtfertigt. Dass die Beeinträchtigung des Rekurrenten durch die R1S.2018.05047 Seite 8

Lärmimmissionen als nicht wiedergutzumachender Nachteil zu qualifizieren ist, indiziert noch nicht deren besondere Schwere. Nach den Ergebnissen des Augenscheins erweist sich die objektive Beein- trächtigung des Rekurrenten durch den Skate-Betrieb nicht als besonders intensiv. Die Geräuschemissionen sind [….] sind von der Liegenschaft des Rekurrenten aus zwar hörbar, aber nicht als erheblich störend einzuordnen. Bei geschlossenem Fenster waren keine Geräusche von Skateboards zu vernehmen. Die Immissionen werden sodann durch den gewichtigeren Lärm von Motorfahrzeugen auf der Wasserwerkstrasse und der Kornhaus- brücke überlagert. Die mit Bezug auf die projektierten Skate-Rampen aus Beton und Stahl erstellten, indes auf die bestehenden beweglichen Skate- Rampen zumindest analog anwendbaren Lärmgutachten vom

18. Dezember 2017 und [.…] vom 4. April 2018 weisen für die rekurrenti- sche Liegenschaft [….] für den Tag- und Abendbetrieb die Einhaltung der Planungswerte nach (Lärmgutachten vom 4. April 2018: 52 dB im Tag- so- wie 50 dB im Abendbetrieb).

E. 3.4 Angesichts dessen, dass es sich bei den Skate-Rampen um ein Teilele- ment der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Frei- zeitanlage handelt, ist die Interessenlage anders zu beurteilen als im vom Rekurrenten zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2007.00473. Dieser Entscheid betraf ein vorsorgliches Nutzungsverbot für Freitodbeglei- tungen in einer Wohnzone. Wesentliches Element der Interessenabwägung war die Erkennbarkeit des Umstands, dass die beabsichtigte Nutzung einer baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht, welchem Umstand die Adres- satin mit der vorzeitigen Inbetriebnahme der Räumlichkeiten zuwiderhan- delte (VB.2007.00473 in BEZ 2007 Nr. 45, E. 4.3). Wesentliches Element der Verhältnismässigkeitsprüfung ist somit bei unbewilligt realisierten Bau- ten oder Anlagen (bzw. unbewilligten Umnutzungen) stets die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Prinzipien sowie der Grundsatz der rechts- gleichen Behandlung. Im vorliegenden Fall ist zwar gleichermassen vom Bestehen einer baurechtlichen Bewilligungspflicht für die Skate-Rampen auszugehen. Indes befinden sich diese, wie von den Rekursgegnerinnen zu Recht angeführt, auf einem baurechtlich bewilligten öffentlichen, dem Ge- meingebrauch gewidmeten Quartierplatz. Eine gewisse Nutzungsintensität wird damit bereits vom Gehalt des baurechtlichen Entscheids vom 9. Mai R1S.2018.05047 Seite 9

1995 umfasst. Der Stadt Zürich als zuständigem Gemeinwesen stehen in rechtlicher Hinsicht, so nicht faktisch eine Entwidmung (Absperrung der entsprechenden Fläche) des Quartierplatzes die Folge sein soll, einzig poli- zeiliche Mittel zur Durchsetzung der Nutzungsordnung zur Verfügung. Den Erlass eines allgemeinen polizeilichen Verbots betreffend das Befahren der fraglichen Fläche mit Skateboards fordert der Rekurrent im vorliegenden baurechtlichen Verfahren zu Recht nicht. Es würde fehlgehen, die Vo- rinstanz – zufolge Unterlassens der Beseitigung der von Benützern erstell- ten Skate-Rampen – gleich zu behandeln wie eine Bauherrschaft, der eine unbewilligte Bautätigkeit zur Last zu legen ist. Richtigerweise kommt die In- pflichtnahme eines Gemeinwesens kraft Herrschaft über den im Gemein- gebrauch stehenden öffentlichen Grund (als Zustandsstörer zufolge Unter- lassung) erst dann infrage, wenn dem Gemeinwesen eine rechtswidrige Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Eine solche ist erst dann anzunehmen, wenn eine wesentliche Amtspflicht verletzt, eine zwingend vorgeschriebene konkrete Aufsichtsmassnahme unterlassen oder der Er- messensspielraum fehlerhaft oder in Missachtung allgemeiner Rechts- grundsätze ausgeübt wurde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2611, mit Hinweisen). Eine rechtswidrige Verletzung der Aufsichtspflicht könnte vorliegend nur angenommen werden, wenn sich die Vorinstanz der Durch- führung einer baurechtlichen Beurteilung der Skate-Rampen in grundsätzli- cher Hinsicht entziehen oder keinerlei Massnahmen zur Durchsetzung ei- ner geordneten Nutzung der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 treffen würde. Der Rekurrent hat die Nutzung der ab dem Jahr 2008 sukzessive angeord- neten Skate-Rampen zum erstem Mal im Jahr 2015 beanstandet. Grün Stadt Zürich hat sich in der Folge entschieden, die Gestaltung des entspre- chenden Teils der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 selbst an die Hand zu neh- men, weshalb das besagte, mit Entscheid Nr. 1089/18 vom 10. Juli 2018 abgeschlossene und mittlerweile unter der G.-Nr. R1S.2018.05088 beim Baurekursgericht anhängige baurechtliche Verfahren durchgeführt wird. Die Stadt Zürich (Sportamt) hat sodann veranlasst, dass die Durchsetzung der Nachtruhe auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 mittels regelmässiger Kontroll- gänge sichergestellt wird (Rapporte der Securitas AG; act. 10.4-10.12). Im Ergebnis kann zum aktuellen Zeitpunkt keine Pflichtverletzung angenom- men werden. Entscheidend ist sodann, dass die Stadt Zürich mit Bezug auf die Benützung öffentlichen Grundes durch die Allgemeinheit zu einer Ab- wägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen – sowohl R1S.2018.05047 Seite 10

der Nachbarschaft als auch der Benutzer – verpflichtet ist. Ein Vergleich der Rechtsstellung eines Gemeinwesens mit derjenigen des Betreibers ei- ner privaten Anlage ginge daher aus sachlichen Gründen fehl.

E. 3.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Begehren des Rekurrenten auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels schwerer, nicht wiedergutzumachen- der Nachteile sowie in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an der Nutzung der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 als Quartierplatz, unter Ein- bezug der Interessen sowohl der Benützer als auch der Anwohner, zu Recht abgewiesen.

E. 4 Dementsprechend ist auch der Rekurs unbegründet und damit abzuweisen. [….] R1S.2018.05047 Seite 11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung G.-Nr. R1S.2018.05047 BRGE I Nr. 0153/2018 Entscheid vom 19. Oktober 2018 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichterin Beatrice Bosshard, Baurich- ter Claude Reinhardt, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud in Sachen Rekurrent P. N., [….] gegen Rekursgegnerinnen

1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich

2. Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich betreffend Bausektionsbeschluss vom 29. Mai 2018; Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für Skateranlage ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 [….] wies die Bausektion des Stadtrates Zürich ein von P. N. mit Eingabe vom 20. April 2018 gestelltes Gesuch um Erlass eines einstweiligen Betriebseinstellungsbefehls betreffend die auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756, Wasserwerkstrasse bei 87 und 89, unter der Kornhausbrücke bzw. neben dem Kloster-Fahr-Weg, Zürich, befindliche Skateranlage ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob P. N. mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Re- kurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte in der Sache die folgenden Anträge: " 1. Dem Gesuch um Erlass eines einstweiligen, sofortigen Nutzungsver- botes sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Ent- scheides stattzugeben: Die Benützung der bestehenden Skateranlagen unter und neben der Kornhausbrücke (Wasserwerkstrasse bei 87, bei 89, neben Kloster- Fahr-Weg) sei für die Dauer des Baubewilligungsverfahrens (Bauherr- schaft: Grünstadt Zürich, Geschäfts-Nr. B18-00037.01) im Sinne einer vorsorglichen Anordnung zu verbieten.

2. Zur Durchsetzung des Benützungsverbotes im Sinne von Ziffer 1 hier- vor sei der Betreiberschaft (Grünstadt Zürich) zu befehlen, die Einhal- tung mit baulichen Massnahmen abzusichern, namentlich indem sie die einzelnen Elemente entfernt und irgendwo zwischenlagert, unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.

3. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid sei die auf- schiebende Wirkung zu entziehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegner." C. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2018 wurde vom Rekurseingang Vor- merk genommen und – unter Ansetzung einer verkürzten Vernehmlas- sungsfrist – das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R1S.2018.05047 Seite 2

D. Mit Rekursantwort vom 13. Juli 2018 beantragte die Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich, es sei auf den erhobenen Rekurs nicht einzutreten, eventuali- ter sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 die Abweisung des Rekurses. E. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 10. August 2018 mit unveränder- ten Anträgen. F. Am 16. August 2018 führte eine Delegation der 1. Abteilung des Baure- kursgerichts einen Augenschein auf Lokal durch. G. Mit Dupliken vom 31. August 2018 und vom 4. September 2018 hielten die Rekursgegnerinnen an ihren Begehren und Standpunkten fest. Es kommt in Betracht: 1. Der asphaltierte Quartierplatz (auf welchem sich die [….] strittigen Skate- Rampen befinden) sowie die daran anschliessenden zwei Beach- Volleyballfelder und die Liegewiese auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 (Let- tenareal) wurden mit Entscheid des Stadtrats Zürich vom 9. Mai 1995 (act. 13.5) baurechtlich bewilligt und im selbigen Jahr erstellt. Die Anordnung der Skate-Rampen auf der Asphaltfläche (unter der Kornhausbrücke) erfolgte sukzessive ab dem Jahr 2008. R1S.2018.05047 Seite 3

2.1. Die Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich (im Folgenden: Grün Stadt Zürich) be- streitet die Legitimation des Rekurrenten und beantragt zunächst, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Die rekurrentische Liegenschaft [….] grenze nicht [….] an die Parzelle Kat.-Nr. UN 4756 an [….]. Der Lärm der [….] strit- tigen Einrichtungen werde angesichts der vielbefahrenen Kornhausbrücke und der oberhalb liegenden Kreuzung Kornhausstrasse/Rousseaustrasse vom Verkehrslärm überdeckt. Grün Stadt Zürich weist ausserdem darauf hin, dass die [….] strittigen Einrichtungen nicht von Grün Stadt Zürich auf- gestellt worden seien. Die Skate-Rampen seien organisch gewachsen bzw. von den Benützern des öffentlichen Grundes angeordnet worden. Dabei wird auf das von Grün Stadt Zürich angestrengte baurechtliche Bewilli- gungsverfahren betreffend die Um- und Neugestaltung der Skate- Einrichtungen verwiesen, in welchem mit Datum vom 10. Juli 2018 die bau- rechtliche Bewilligung für eine Skate-Anlage erteilt wurde (Entscheid Nr. 1089/18 der Bausektion der Stadt Zürich; betreffend diesen Entscheid ist beim Baurekursgericht unter der G.-Nr. R1S.2018.05088 ein Rekursver- fahren hängig). 2.2. Zum Rekurs ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) be- rechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. § 338a PBG umschreibt die Rechtsmittellegitimation bei der Anfechtung von Anordnun- gen, die in Anwendung des Raumplanungsgesetzes (RPG), des Umwelt- schutzgesetzes (USG) oder des PBG ergangen sind (vgl. § 329 Abs. 1 PBG; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff., auch zum Folgenden). Dieselben Grundla- gen sind vorauszusetzen, wenn der Erlass vorsorglicher Massnahmen (§ 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) durch die Baubehörden und die Beurteilung der entsprechenden Entscheide durch die für das bau- rechtliche Verfahren vorgesehenen Rechtsmittelinstanz – vorliegend: das Baurekursgericht – infrage steht. Hinzu kommen die besonderen Voraus- setzungen für die Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Mass- nahmen. Die Rekurslegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. R1S.2018.05047 Seite 4

2.3. Die Bestimmung von § 338a PBG verlangt im Einzelnen zunächst eine be- sondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft de- rer der Rekurrent stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Anordnung betroffen ist. Der Rekurrent muss demnach über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück bzw. den dort vorgesehenen Bauten und Anlagen verfügen. Diese Raum- beziehung ergibt sich nicht allein aus der in Metern gemessenen Distanz zum Baugrundstück. Die Distanz ist aber als Kriterium zu beachten. Dane- ben sind auch weitere Umstände wie etwa eine allfällige Hanglage oder gegebenenfalls eine Sichtverbindung zu berücksichtigen. Die hinreichend enge Raumbeziehung kann namentlich dann zu bejahen sein, wenn das Grundstück des Rekurrenten unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger von diesem getrennt ist. Ob eine legitimationsbegründend enge Raumbeziehung gegeben ist, hängt auch von der Art der geltend gemachten oder sich sonst aus den Akten er- gebenden Einwirkungen auf das rekurrentische Grundstück ab. So vermö- gen sich etwa Schattenwurf oder Lichtentzug nur bei verhältnismässig en- ger Nachbarschaft auszuwirken, während von Grossanlagen ausgehende Immissionen sehr weit reichen können. In solchen Fällen kann auch eine Vielzahl von Grundstücken bzw. Personen betroffen sein, ohne dass diese deswegen als – nicht legitimierte – Allgemeinheit zu betrachten wären. Un- erheblich ist, ob die zur Betroffenheit führenden Einwirkungen rechtswidrig bzw. Gegenstand der materiell-rechtlichen Rügen sind oder nicht. 2.4. Beim Rekurrenten handelt es sich um den Eigentümer [….] einer Liegen- schaft [….] in der Umgebung der strittigen Anlage. Die Berechtigung an der Liegenschaft ist damit ohne weiteres genüglich nachgewiesen. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins sind die von der Benutzung der aktuell bestehenden Skate-Rampen ausgehenden Lärmemissionen von der rekurrentischen Liegenschaft aus [….] wahrnehmbar. Die zum Ergebnis des Augenscheins von Grün Stadt Zürich erhobenen Bestreitungen sind unbehelflich. Die Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts hat [….] im Bereich der rekurrentischen Liegenschaft zweifelsfrei Geräusche von Skateboards wahrgenommen. Die Ergebnisse des Augenscheins wur- den entsprechend protokolliert. Ein Anspruch auf Befragung sämtlicher am R1S.2018.05047 Seite 5

Augenschein vom 16. August 2018 anwesenden Personen zu ihren Wahr- nehmungen – mithin ein Anspruch auf Beweiserhebungen zum bereits er- hobenen Beweisergebnis – besteht nicht. Ergänzende Beweiserhebungen sind, zumal im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men, nicht angezeigt. Die legitimationsbegründende Nähebeziehung des Rekurrenten zum Streitgegenstand besteht angesichts der Wahrnehmbar- keit der Lärmimmissionen ohne weiteres. 2.5. Angesichts des besonders gelagerten Sachverhalts besonders zu prüfen ist die sachliche Zuständigkeit des Baurekursgerichts. Diese erstreckt sich gemäss § 329 Abs. 1 PBG im Wesentlichen auf raumplanungs-, bau- und umweltrechtliche Angelegenheiten. Für die Bewilligung von Veranstaltun- gen und weiterer Aktivitäten im öffentlichen Raum ist die Zuständigkeit des Baurekursgerichts – grundsätzlich – erst gegeben, wenn diese unter die baurechtliche Bewilligungspflicht fallen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19b Rz. 82). Im bundesrechtlichen Sinn gelten als "Bauten und Anlagen" jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu be- einflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allge- meinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c, mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde mithin er- möglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungs- ordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu beurteilen. Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Die- se Voraussetzungen sind jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn sie für ein die Orts- oder Regionalplanung erhebliches Ausmass annehmen (BGE 139 II 134, E. 5.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung im Einzelfall spielt eine Rolle, ob sich die Art der Nutzung von der ständig praktizierten R1S.2018.05047 Seite 6

Nutzung des beanspruchten Raumes unterscheidet; von Bedeutung ist namentlich, ob die Nutzung als bereits von einem vorgängigen baurechtli- chen Bewilligungsentscheid umfasst gelten kann (BRGE I Nr. 0112/2011 in BEZ 2011 Nr. 62, E. 7.2.5). Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem in VB.2003.00216 beurteilten einer Anlage mit verschiedenen Sport- und Freizeiteinrichtungen vergleichbar (VB.2003.00216 in BEZ 2004 Nr. 10, E. 3a). Die von der Anlage ausgehen- den Emissionen sind dem Betrieb der Anlage zuzurechnen und unterstehen damit dem Lärmschutzrecht des USG (Art. 7 Abs. 1 USG). Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage die- nen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt (Art. 4 Abs. 4 der Lärmschutzverordnung [LSV]). Infolge dieser Anknüpfung spielt das nach den Ergebnissen des Augenscheins teilweise Fehlen einer festen Verbindung der Skate-Rampen mit dem Untergrund keine Rolle. Die Beur- teilung der mit den mobilen Geräten und Maschinen verbundenen Emissio- nen nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften obliegt den Baubehörden (VB.2003.00216 in BEZ 2004 Nr. 10, E. 3b). Dass Grün Stadt Zürich die Erstellung der Skate-Rampen nicht selbst initiierte, kann für die Frage der baurechtlichen Bewilligungspflicht nicht von Bedeutung sein. Das Baurekursgericht ist zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids sach- lich jedenfalls zuständig. 2.6. Da die Prozessvoraussetzungen unter allen Titeln erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3.1. Im Fall nicht bewilligter baulicher Massnahmen können durch die zuständi- ge Baubehörde vor oder während des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Abs. 1 VRG unter bestimmen Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnah- men setzt zunächst Dringlichkeit voraus. Diese ist gegeben, wenn der En- dentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels zu dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private Interessen vor R1S.2018.05047 Seite 7

schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Ferner müssen die Massnahmen geeignet und erforderlich sein, um diese Interes- sen zu schützen. Erscheinen wichtige öffentliche oder private Interessen als gefährdet, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge einer solchen Massnahme zu befürchtenden Nachteile. Wer die Anordnung vorsorglicher Massnah- men verlangt, hat im entsprechenden Antrag die für den Erlass einer vor- sorglichen Massnahme sprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu ma- chen. Aufgrund der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen und des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzier- ten Prüfungsmassstab; es erfolgt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im Rechtsmit- telverfahren (zum Ganzen VB.2017.00418 vom 31. August 2017, E. 4.1 und E. 4.2 sowie Kiener, § 6 Rz. 16, 22 und 31). 3.2. Die [….] strittigen Skate-Rampen stellen ein Teilelement der auf der Parzel- le Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Freizeitanlage bzw. der Nut- zung des Quartierplatzes dar. Da gemäss dem – erwähnten und ebenfalls angefochtenen – erstinstanzlichen Bewilligungsentscheid Nr. 1089/18 vom

10. Juli 2018 (Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2018.05088) eine Um- und Neugestaltung vorgesehen ist, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer vorzeitigen Baufreigabe nicht. Nicht relevant sein kann sodann, ob die Voraussetzungen für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren vorliegen. Die vorzeitige Realisierung der dem Bewil- ligungsentscheid Nr. 1089/18 zugrundeliegenden Anlage ist vonseiten Grün Stadt Zürich nicht vorgesehen. 3.3. Unter dem Titel von § 6 VRG relevant ist einzig, ob die aktuelle und bis zum Abschluss des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. B18.00037.01 weiter fort- bestehende Beeinträchtigung des Rekurrenten durch die Lärmimmissionen der bestehenden Skate-Rampen den Erlass eines vorsorglichen Nutzungs- verbots rechtfertigt. Dass die Beeinträchtigung des Rekurrenten durch die R1S.2018.05047 Seite 8

Lärmimmissionen als nicht wiedergutzumachender Nachteil zu qualifizieren ist, indiziert noch nicht deren besondere Schwere. Nach den Ergebnissen des Augenscheins erweist sich die objektive Beein- trächtigung des Rekurrenten durch den Skate-Betrieb nicht als besonders intensiv. Die Geräuschemissionen sind [….] sind von der Liegenschaft des Rekurrenten aus zwar hörbar, aber nicht als erheblich störend einzuordnen. Bei geschlossenem Fenster waren keine Geräusche von Skateboards zu vernehmen. Die Immissionen werden sodann durch den gewichtigeren Lärm von Motorfahrzeugen auf der Wasserwerkstrasse und der Kornhaus- brücke überlagert. Die mit Bezug auf die projektierten Skate-Rampen aus Beton und Stahl erstellten, indes auf die bestehenden beweglichen Skate- Rampen zumindest analog anwendbaren Lärmgutachten vom

18. Dezember 2017 und [.…] vom 4. April 2018 weisen für die rekurrenti- sche Liegenschaft [….] für den Tag- und Abendbetrieb die Einhaltung der Planungswerte nach (Lärmgutachten vom 4. April 2018: 52 dB im Tag- so- wie 50 dB im Abendbetrieb). 3.4. Angesichts dessen, dass es sich bei den Skate-Rampen um ein Teilele- ment der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Frei- zeitanlage handelt, ist die Interessenlage anders zu beurteilen als im vom Rekurrenten zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2007.00473. Dieser Entscheid betraf ein vorsorgliches Nutzungsverbot für Freitodbeglei- tungen in einer Wohnzone. Wesentliches Element der Interessenabwägung war die Erkennbarkeit des Umstands, dass die beabsichtigte Nutzung einer baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht, welchem Umstand die Adres- satin mit der vorzeitigen Inbetriebnahme der Räumlichkeiten zuwiderhan- delte (VB.2007.00473 in BEZ 2007 Nr. 45, E. 4.3). Wesentliches Element der Verhältnismässigkeitsprüfung ist somit bei unbewilligt realisierten Bau- ten oder Anlagen (bzw. unbewilligten Umnutzungen) stets die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Prinzipien sowie der Grundsatz der rechts- gleichen Behandlung. Im vorliegenden Fall ist zwar gleichermassen vom Bestehen einer baurechtlichen Bewilligungspflicht für die Skate-Rampen auszugehen. Indes befinden sich diese, wie von den Rekursgegnerinnen zu Recht angeführt, auf einem baurechtlich bewilligten öffentlichen, dem Ge- meingebrauch gewidmeten Quartierplatz. Eine gewisse Nutzungsintensität wird damit bereits vom Gehalt des baurechtlichen Entscheids vom 9. Mai R1S.2018.05047 Seite 9

1995 umfasst. Der Stadt Zürich als zuständigem Gemeinwesen stehen in rechtlicher Hinsicht, so nicht faktisch eine Entwidmung (Absperrung der entsprechenden Fläche) des Quartierplatzes die Folge sein soll, einzig poli- zeiliche Mittel zur Durchsetzung der Nutzungsordnung zur Verfügung. Den Erlass eines allgemeinen polizeilichen Verbots betreffend das Befahren der fraglichen Fläche mit Skateboards fordert der Rekurrent im vorliegenden baurechtlichen Verfahren zu Recht nicht. Es würde fehlgehen, die Vo- rinstanz – zufolge Unterlassens der Beseitigung der von Benützern erstell- ten Skate-Rampen – gleich zu behandeln wie eine Bauherrschaft, der eine unbewilligte Bautätigkeit zur Last zu legen ist. Richtigerweise kommt die In- pflichtnahme eines Gemeinwesens kraft Herrschaft über den im Gemein- gebrauch stehenden öffentlichen Grund (als Zustandsstörer zufolge Unter- lassung) erst dann infrage, wenn dem Gemeinwesen eine rechtswidrige Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Eine solche ist erst dann anzunehmen, wenn eine wesentliche Amtspflicht verletzt, eine zwingend vorgeschriebene konkrete Aufsichtsmassnahme unterlassen oder der Er- messensspielraum fehlerhaft oder in Missachtung allgemeiner Rechts- grundsätze ausgeübt wurde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2611, mit Hinweisen). Eine rechtswidrige Verletzung der Aufsichtspflicht könnte vorliegend nur angenommen werden, wenn sich die Vorinstanz der Durch- führung einer baurechtlichen Beurteilung der Skate-Rampen in grundsätzli- cher Hinsicht entziehen oder keinerlei Massnahmen zur Durchsetzung ei- ner geordneten Nutzung der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 treffen würde. Der Rekurrent hat die Nutzung der ab dem Jahr 2008 sukzessive angeord- neten Skate-Rampen zum erstem Mal im Jahr 2015 beanstandet. Grün Stadt Zürich hat sich in der Folge entschieden, die Gestaltung des entspre- chenden Teils der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 selbst an die Hand zu neh- men, weshalb das besagte, mit Entscheid Nr. 1089/18 vom 10. Juli 2018 abgeschlossene und mittlerweile unter der G.-Nr. R1S.2018.05088 beim Baurekursgericht anhängige baurechtliche Verfahren durchgeführt wird. Die Stadt Zürich (Sportamt) hat sodann veranlasst, dass die Durchsetzung der Nachtruhe auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 mittels regelmässiger Kontroll- gänge sichergestellt wird (Rapporte der Securitas AG; act. 10.4-10.12). Im Ergebnis kann zum aktuellen Zeitpunkt keine Pflichtverletzung angenom- men werden. Entscheidend ist sodann, dass die Stadt Zürich mit Bezug auf die Benützung öffentlichen Grundes durch die Allgemeinheit zu einer Ab- wägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen – sowohl R1S.2018.05047 Seite 10

der Nachbarschaft als auch der Benutzer – verpflichtet ist. Ein Vergleich der Rechtsstellung eines Gemeinwesens mit derjenigen des Betreibers ei- ner privaten Anlage ginge daher aus sachlichen Gründen fehl. 3.5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Begehren des Rekurrenten auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels schwerer, nicht wiedergutzumachen- der Nachteile sowie in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an der Nutzung der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 als Quartierplatz, unter Ein- bezug der Interessen sowohl der Benützer als auch der Anwohner, zu Recht abgewiesen. 4. Dementsprechend ist auch der Rekurs unbegründet und damit abzuweisen. [….] R1S.2018.05047 Seite 11